Dienstag, 7. Juli 2015

Nachvertragliches wettbewerbsverbot reichweite

Nachvertragliches wettbewerbsverbot reichweite

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der Praxis: Konkrete Ausgestaltung ist geboten! Die Folgen der Rechtsprechung sind unübersehbar: Mehr denn je ist bei der Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit Organen Sorgfalt geboten. Bei der sachlichen Reichweite ist eine möglichst passgenaue Formulierung, zumindest aber eine Bezugnahme auf die §§ ff. Beide Ansätze könnten auch miteinander kombiniert werden. Die Interessen der GmbH müssten sich in der Reichweite des Verbots widerspiegeln.


Ein zu weitgehendes Verbot sei nach § 1BGB sittenwidrig und nichtig. Die Höhe der Karenzentschädigung sei vorliegend ohne Bedeutung, da auch ohne Karenzentschädigung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart werden könne. Die Reichweite eines Wettbewerbsverbots habe Einfluss auf die Höhe der dem Vertre-ter bei dessen Beachtung zustehenden an-gemessenen Entschädigung (§ a Abs. Satz HGB).


Ist ein Wettbewerbsverbot insgesamt wirksam vereinbart, so stellt sich des Weiteren die Frage, wann und wie ein Wettbewerbsverbot wieder wegfallen kann. Dabei werden sämtliche bisherigen. Das Wettbewerbsverbot greift zeitlich ab dem Eintritt in die Gesellschaft bis zum Austritt aus derselben, also für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Im Wirtschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedürfen.


Nachvertragliches wettbewerbsverbot reichweite

Zunächst ist zu beachten, dass die Rechtsprechung die Grenzen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Praxisvertrag in der vergangenen Jahren immer enger gesteckt hat. Nur in investitionsintensiven Fachbereichen (z.B. Radiologen, Dialysezentrum, etc.) wurden noch weiträumige Wettbewerbsverbote akzeptiert. Muss der Arbeitnehmer aufgrund der räumlichen Reichweite des Wettbewerbsverbots den Wohnort wechseln, erhöht sich diese Anrechnungsgrenze auf 1Prozent. Beispiel: Ein ausgeschiedener Mitarbeiter hat 5. Euro (brutto) im Monat bei einer Karenzentschädigung von 2. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam, kann es den Arbeitnehmer massiv beeinträchtigen.


Sie sind nach wie vor wirksam vereinbar. Der Beschluss des OLG München mahnt aber zur Vorsicht und Sorgfalt: Der Verbotsgegenstand ist möglichst konkret zu formulieren. Unabhängig davon besteht Anlass, die §§ ff.


HGB zumindest auf solche Organmitglieder, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sin für entsprechend anwendbar zu erklären. In der Vergangenheit waren nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur für kaufmännische Angestellte (§ HGB) und für Handelsvertreter (§ 90a HGB) geregelt. Das Bundesarbeitsgericht dehnte den.


Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Handelsvertreters ist gemäß § Abs. HGB überhaupt nur dann wirksam, wenn es vor der Vertragsbeendigung in einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde schriftlich vereinbart und die Urkunde dem Handelsvertreter ausgehändigt wurde. Nach Auffassung der Gerichte gilt generell, dass (a) das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dem Schutz eines berechtigten Interesses der BAG dienen muss und (b) die Berufsausübung und. Häufig wird dabei übersehen, dass der BGH bei der Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten mit Organmitgliedern – ähnlich dem Wortlaut von § 74a Abs.


Nachvertragliches wettbewerbsverbot reichweite

HGB – einen zweistufigen Prüfungsmaßstab heranzieht: Danach muss für die Gesellschaft zunächst ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung eines nachvertraglichen. Das vorliegende nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei auch insoweit nicht unwirksam, als in unzulässiger Weise die vom Franchisegeber zu zahlende Karenzentschädigung bereits dann entfallen solle, wenn der Franchisenehmer die Kündigung des Vertrages verschuldet habe und dafür keine gesonderte Lossagung des Franchisegebers erforderlich sein. Es gibt zwischenzeitlich eine ungeheure Vielfalt der in der Praxis verwendeten Klauseltypen und –Formen.


Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss nach Tätigkeit (Branche) und auch bezogen auf den Ort räumlich begrenzt werden, der (ehemalige) Arbeitnehmer darf also nicht so sehr in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt werden, dass das Wettbewerbsverbot faktisch einem Berufsausübungsverbot gleichkommt. Dies bedeutet, dass der.

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