Freitag, 21. Juli 2017

Ruhendstellung pfändung postbank

Antwort der Postbank von Daniel P. Jetzt habe ich die Pfändung mit der gleichen Bearbeitungsnummer erneut erhalten über einen Gerichtsvollzieher. Nur der Betrag hat sich erhöht. Ich hatte auf meinem Konto von der Postbank eine Pfändung drauf.


Sollte das Konto Dank Inkasso in Ruhestellung gehen damit ich die Schulden in Raten abbezahlen kann.

Nachdem ich Wochen ver mit der Postbank zu kommunizieren (weil die Pfändung immer noch auf dem Konto liegt und ich somit nicht an meinem Geld komme) bekam ich endlich ein Brief indem aber stand das sie die Ruhestellung nicht akzeptieren. Die Pfändung wurde wegen zu später Ratenzahlung leider wieder aktiv. Ich konnte mich mit meinem Gläubiger Dienstag telefonisch auf eine erneute Ruhendstellung der Pfändung einigen, allerdings ist die Ruhendstellung bei der Postbank noch nicht aktiv, wahrscheinlich wegen deren Bearbeitungszeiten.


Und zwar geht es darum, dass mir mein Konto gepfändet wurde. Ich habe mein Konto am Montag in ein P-Konto. Nun ist eine zweite Pfändung dazu gekommen und die Ruhendstellung der ersten Pfändung automatisch aufgehoben.


Die Ruhendstellung ist weder Fisch noch Fleisch, oder mit anderen Worten gesagt: Da die Pfändung vom Gläubiger nicht zurück genommen wir besteht sie weiterhin, aber der Einzug unterbleibt.

Angesichts dieser Unsicherheit lassen sich Banken darauf an sich nicht ein. Es genügt quasi ein Fax an die Bank, um die Pfändung wieder in Gang zu setzen. Damit kann der Gläubiger gezielt Druck ausüben. Auch verliert der Gläubiger seinen Rang nicht, wenn eine weitere Pfändung auf dem Konto eingeht, da in diesem Falle die Ruhendstellung automatisch in den Mondus der aktiven (rangwahrenden) Pfändung zurückwechselt.


Das Thema der Ruhendstellung einer Pfändung ist zumindest für unser Haus nicht erledigt und wird es wohl auch in Zukunft nicht sein. Um diese Verpflichtung des Gläubigers – die Pfändung zurückzunehmen – ging es im vorliegenden Fall zwar nicht. Aber diese Entscheidung macht es dem Gläubiger zukünftig unmöglich, die Ruhendstellung als Lösung des Problems überhaupt noch in Betracht zu ziehen. Ein Beharren hierauf ist widersprüchlich. Der richtige Weg ist also.


Bei Pfändungen bezüglich der Bankverbindungen ist natürlich erst in Erfahrung zu bringen um welche Bank es sich handelt. Soweit man eine Bankleitzahl vorliegen hat, kann man im Internet nach der Bezeichnung der Bank recherchieren. Möglicherweise kann die Gläubigerin aber die Anordnung einer Ruhendstellung der Pfändung mit dem beantragten Inhalt im Hinblick darauf verlangen, dass es um die Feststellung der Wirkung einer zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung geht. Allerdings sei die Pfändung unzulässig für solche Beträge, die nach Insolvenzeröffnung auf dem P-Konto eingegangen sind. Es entstehe kein „materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers“ (Rn.


27). Anders als offenbar der BGH ist das AG Essen aber der Ansicht, dass eine Aussetzung oder Ruhendstellung der Pfändung nicht möglich. Die Postbank ist Drittschuldner und gesetzlich verpflichtet, das Konto zu sperren und ein Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen.

Wenn Sie Gläubiger sin müssen Sie beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht unter Vorlage Ihres Titels zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und diesen über einen Gerichtsvollzieher der Pfändungsstelle der Postbank zustellen lassen (§ 8ZPO). Gläubiger und Schuldner können ein Interesse daran haben, einerseits die Wirkungen einer Pfändung einstweilen auszusetzen, andererseits aber den Rang der Pfändung gegenüber nachrangigen weiteren Gläubigern zu wahren. Die Gläubigerin erstrebt eine Feststellung des. Eine solche Ruhendstellung einer Pfändung unter Wahrung deren Rangs kann nur mit Zustimmung des Drittschuldners erreicht werden. Banken mit der Einführung des P-Kontos Ruhendstellungen von Pfändungen nicht mehr zu akzeptieren.


Gläubiger der einfachere Ansprechpartner, wenn er mit der ersten Teilzahlung die Pfändung aufhebt. Halten Sie bitte Ihre Postbank Girokontonummer sowie Ihre Telefon-Banking-Geheimzahl bereit.

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