Wird in einer Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung, die die zusätzliche Honorierung der Arbeitsleistung und der Betriebstreue bezweckt, bei deren Höhe (bestimmter Prozentsatz des Vorjahresbruttoeinkommens) zwischen einer Personengruppe (den Fernfahrern) und „allen anderen Mitarbeitern“ unterschieden, ist die Differenzierung nicht gerechtfertigt. Ablösende Betriebsvereinbarung Haben Sie und Ihr Arbeitgeber die Sonderzahlungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann es passieren, dass Ihr Arbeitgeber Sie dazu bewegen will, eine ablösende Betriebsvereinbarung zu schließen. Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt. Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung , mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § Abs. BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand (betriebliche Lohngestaltung) handeln.
GRATIS: Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) sofort zum Download. Vorlage hier als DOC kostenlos herunterladen. Das wichtigste Mittel des Betriebsrats, um Ansprüche auf Sonderzahlung durchzusetzen, ist die Regelung durch eine Betriebsvereinbarung. Diese wirkt unmittelbar und zwingend zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Betriebsrat. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Dabei betrifft die Kündigung die Weihnachtsgratifikation des laufenden Jahres nur dann, wenn sie bis spätestens 30. September zugegangen ist.
Eine Kündigung wird jedoch für die Jahre … nicht erfolgen. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingen so dass auch hierdurch ein Anspruch des Arbeitnehmers begründet wir § Abs. Gesetz Für Bonus- und Sonderzahlungen gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Arbeitgeber verpflichten könnte. In diesem Jahr wurde vom Betrieb neben individuellen Gehaltserhöhungen auch eine Sonderzahlung ausbezahlt, in deren Genuss vier Mitabeiter gekommen sind (von 75).
Davon erhalten Mitarbeiter eine einmalige Sonderzahlung , zwei weitere Mitarbeiter erhalten eine, an das zukünftige EOV-System gekoppelte, Sonderzahlung. Die meisten Unternehmen behaupten zwar, die Kosten ihrer freiwillig gewährten Leistungen nicht genau beziffern zu können. In wirtschaft-lich schlechten Zeiten wird jedoch gern darauf verwiesen, dass.
Für die manuelle Aufschreibung wird ein Formular verwendet, das als Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Die Unterlagen werden laufend nummeriert. Bei Sonderzahlungen von bis zu 1Euro dürfen Sie den Arbeitnehmer aufgrund des zu geringen Betrags überhaupt nicht binden. Bei einer Prämie von mehr als 1Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis zum 31.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzuwendung gibt es nicht. Sie kann auch freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt werden. In der Betriebsvereinbarung steht, dass eine freiwillige Zahlung von 1. Auszahlung findet zum Monatsende statt. In meinem Falle, wohl am 28. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass zwischen XXXXX und Betriebsrat zeitnah Gespräche aufgenommen werden, mit dem Ziel, eine Betriebsvereinbarung zur Telearbeit abzuschließen.
Bezug genommene Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 03.
Die Betriebsvereinbarung habe den Anspruch auf die Sonderzahlung wegen des Günstigkeitsprinzips entsprechend § Abs. Gegenüber den Regelungen einer Betriebsvereinbarung haben günstigere arbeitsvertragliche Ansprüche Vorrang. Tarifvertragsgesetz nicht beseitigt. Der aus betrieblicher Übung entstandene Anspruch sei kein Anspruch zweiter.
RE: Betriebsvereinbarung über Sonderzahlung Wenn die gewerkschaftliche Partei des TVs eine Öffnungsklausel in diesem TV verankert die genau diesen Schverhalt trifft, dann geht das. Vorher aber sollten die Bilanzen durch einen Wirschaftsprüfer überprüft werden ob der AG nicht einfach nur auf den Zug aufspringen will der im Moment fährt.
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