Wasserzähler in einem Turnus von bzw. Jahren ausgetauscht werden müssen. Das hat zur Folge, dass für die Eigentümer der vermieteten Wohnungen ein hohes Risiko besteht, dass die Mieter die NK-Abrechnung auf Basis der abgelaufenen Zähler nicht akzeptieren. Der Einbau neuer Zähler nur für die vermieteten Einheiten wird seitens des auführenden Unternehmens als unzulässig abgelehnt.
Beim Eichamt angezeigt werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur, welche Geräteart verwendet wird.
Dies muss einmalig nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Geräte erfolgen. Eine Ab- oder Ummeldung z. Ein Anspruch auf Grundlage von § Abs. Satz WEG dürfte aber regelmäßig daran scheitern, dass ein Festhalten an der geübten Praxis nicht aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheinen dürfte. Das Eichgesetz schreibt Eichung oder Austausch vor. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beginnt am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Zähler geeicht wurde.
Auf einer Plombe oder einer Marke am Gerät ist das Datum vermerkt. Nach Ablauf der Eichfrist darf der Vermieter die Angaben auf den Uhren nicht mehr für seine Nebenkostenabrechnung nutzen.
Wegen der Meldung weiß ich nicht wer das dem Eichamt melden muss. Ich gehe davon aus das es der Versorger machen muss weil dieser eine Jahresgebühr erhält von uns. Werde dennoch mal beim Eichamt anrufen und fragen.
Der periodische Austausch ist m. Kaltwasserzählern) Jahre zwingend vor. E nur dann gegeben, wenn zwischen. Ich bin Mieter einer Doppelhaushälfte. Kosten Uhr und Kosten Austausch. Dieses Schreiben habe ich meiner Vermieterin gesendet.
Die hat einen Termin bei einer Sanitärfirma gemacht. Das kostet bis zu 1Euro. Doch der Aufwand ist übertrieben, wie eine Studie mit mehreren Länderbeispielen.
Auf einen Austausch soll verzichtet werden, da es beim letzten mal schon Dichtigkeitsprobleme nach dem erfolgten Austasuch gab. Meine Gedanken dazu bislang: Laut § Abs. WEG sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Das Absperrventil ist daher zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Zuwiderhandlungen können nach § Absatz Nr.
Absatz EichG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Arbeitet man aber nach diesen Vorgaben, wird kein Richter, keine Stadtwerke und kein Hahn danach krähen. Beim Einbau eines neuen Kessel mit Brenner dafür umso höher.
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