Anwendungsbereich des § Abs. TVG sind hauptsächlich tarifliche Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen, insbesondere der Bereich der Vergütung im weiteren Sinne. Die Kernaussage ist, dass bei einer Auswahl von mehreren Rechtsnormen stets die für den Betroffenen vorteilhaftere anzuwenden ist.
Günstigkeitsprinzip einfach erklärt: Höherwertige Rechtsquellen haben in der Regel Vorrang vor nachgeordneten Bestimmungen. Eine weitere Grenze, die bei der Mitbestimmung zu beachten ist, ist das sog. Grundsätzlich ist die Regelung anzuwenden, die für den betroffenen Arbeitnehmer jeweils vorteilhafter ist. BetrVG unmittelbar und zwingend wirkt. Diese besagt, dass von mehreren anwendbaren Normen diejenige den Vorrang hat, die für den Arbeitnehmer objekti v am günstigsten ist.
BV gilt, was im AV steht ist egal. ES SEI DENN im AV wäre was günstger geregelt als in der BV. Sicheres Auftreten vor Gruppen Rhetorik, präsentieren, überzeugen. Ansonsten ist der Tarifvertrag in. Für solche Fälle sind alle Quellen hierarchisch geordnet.
Es kommt vor, dass neben der gesetzlichen Regelung sowohl eine arbeitsvertragliche als auch eine tarifvertragliche Regelung zur Kündigungsfrist besteht. Hier stellt sich die Frage, welche dieser Vorschriften anzuwenden ist. Das bedeutet, dass im Falle einer doppelten Regelung derselben Angelegenheit die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt.