Dienstag, 30. Mai 2017

Verwahrung durch notar

BNotO – Verwahrung der Akten durch anderen Notar (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar , wenn ihm ein Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. Begünstigte Personen § Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § Zeugen, zweiter Notar § Übergabe einer Schrift § (weggefallen) § Sprachunkundige § Besonderheiten beim Erbvertrag § Verschließung, Verwahrung § 34a Mitteilungs-und Ablieferungs-pflichten § Niederschrift ohne Unterschrift des Notars. Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel.


Verwahrung durch notar

Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden. Testament Verwahrung beim Notar Im Sinne der Testierfreiheit steht es Erblassern hierzulande vollkommen frei, ob und in welcher Form sie ein Testament errichten. Hat man sich aber für eine solche letztwillige Verfügung entschieden, sollte man auch die juristischen Vorgaben beachten, damit sich das Testament am Ende nicht als unwirksam erweist.


Widerruf durch Rücknahme aus der notariellen Verwahrung. Susanne Frank, Notarassessorin, München. Erbverträge, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht oder in notarieller Verwahrung befinden, aus der Verwahrung zurückgenommen werden. Der Erbvertrag gilt dann vollinhaltlich als widerrufen.


Verwahrung durch notar

Bleibt es bei nur privatschriftlichem Testament, würde ich dem Mandanten die amtliche Verwahrung empfehlen (damit es bei Tod auch sicher zur Eröffnung gelangt) und die Verwahrung durch den Notar ablehnen. Also Mandant mit seinem Testament zum Amtsgericht schicken! Das Testament kann er - wenn ich mich richtig erinnere - auch per Post. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides. Der Notar darf nicht dulden, daß sein Amt zur Vortäuschung von Sicherheiten benutzt wird.


Anlaß für eine entsprechende. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen. Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sin hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten. Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen.


Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars. Daten der Verwahrung. Registriert ein Gericht, ist die Verwahrstelle durch die Anmeldeinformationen des Melders klar.


Das gleiche gilt bei notarieller Verwahrung hinsichtlich der Notardaten. Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung einer notariellen Urkunde kann die Verwahrstelle in der Webanwendung ausgewählt werden. Voreingestellt ist das.


Verwahrung durch notar

Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt. Weil die Urschrift beim Notar verbleibt, wird sie im Rechtsverkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Auch beglaubigte Abschriften. Satz BGB in seiner Gesamtheit als widerrufen.


Man kann ein vor einem Notar errichtetes Testament nicht zu Hause aufbewahren. Wurde ein notarielles Testament in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, dann kann der Erblasser jederzeit verlangen, dass ihm das Testament zur Einsichtnahme vorgelegt oder eine Abschrift erteilt wird. Mit einer bloßen Einsichtnahme in das Testament sind.

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